Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Sven Pflüger

§ 1 – Allgemeines & Geltungsbereich

(1) Auftragnehmer im Sinne dieser AGB ist Sven Pflüger. Kunde im Sinne dieser AGB ist die Person oder das Unternehmen, die bzw. das die Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.


(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers. Soweit der Kunde bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.


(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Führt der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die ihm obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt er damit auch solche Bedingungen des Kunden nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht widersprechen.


(4) Der Auftragnehmer bietet seine Dienste nur Unternehmern an. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht Verbrauchern.

§ 2 – Angebot, Vertragsschluss & Vertragsinhalt

(1) Die Angebote des Auftragnehmers insbesondere auf Webseiten oder in Prospekten sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Kunde kann ein Angebot des Auftragnehmers anfragen und dieses annehmen. Grundlage des Vertrages ist die Leistungsbeschreibung gemäß des preislichen Angebots des Auftragnehmers. Soweit der Vertrag auf einer Website zustande kommt, ist das Angebot des Auftragnehmers eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes. Macht der Kunde ein solches Vertragsangebot, kommt der Vertrag mit der Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.


(2) Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden einen umfassenden Video-Marketing-Service, der folgende Leistungen umfasst:

  • a) Video-Produktion: Erstellung von professionellen Videos (Format MP4) von Baustellen, Kunden, Projekten und dem Team des Kunden,
  • b) Video-Bearbeitung: Schnitt, Post-Production und Optimierung der Videos für verschiedene Plattformen,
  • c) Werbeanzeigen: Erstellung und Schaltung von Werbeanzeigen auf Meta (Facebook, Instagram), TikTok und anderen vereinbarten Plattformen,
  • d) Lead-Qualifizierung: Vorqualifizierung von Anfragen durch Funnel und Fragebögen,
  • e) Lead-Übermittlung: Weitergabe qualifizierter Leads an den Kunden per E-Mail oder vereinbartem CRM-System.

(3) Die erstellten Videos werden im Format MP4 geliefert. Funktionalitäten und Anzeigenverhalten können nur im Rahmen der eingesetzten Video-Abspielprogramme gewährt werden. Der Kunde hat nur Anspruch auf Videos in dem bestellten Format mit den vereinbarten Qualitäten. Eine spezifische Funktionalität für einen bestimmten Video-Hoster (z. B. YouTube, Instagram, TikTok oder Vimeo) kann aufgrund der Vielfalt der Darstellungen und Funktionalitäten, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, in den verschiedenen Browsern und Systemen nicht gewährleistet werden.


(3) Übernimmt der Auftragnehmer hiervon abweichend die Einbindung von Videos auf Social-Media-Plattformen oder sonstigen Webseiten mit Kommentierungsfunktion, so übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich nicht zugleich die Moderation der entsprechenden Beiträge und Kommentare hierzu.


(4) Kosten für benötigte Medien (Stockfotos, besondere Zeichnungen, vom Kunden gewünschte kostenpflichtige Musik) sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.


(5) Soweit der Auftragnehmer für die Aufnahme GEMA geschützte Musik verwendet hat, wird er den Kunden darauf hinweisen. Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuelle Rechtsverletzungen oder Lizenzgebühren, wenn der Kunde die Aufnahme dann an nicht der GEMA angeschlossenen Sendestellen veröffentlicht oder die GEMA Abgaben nicht abführt.


(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medienanbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.


(7) Die Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln in RGB-Modus und in JPEG- oder PNG-Dateiformat), Zeichnungen oder Musik ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.


(8) Mit Ausnahme der Sprachaufnahme ist, wenn nicht anders im Angebot vereinbart, pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Kunden nach Stunden, anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Abnahme einer Teilleistung (etwa Skript oder Grafiken).


(9) Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.


(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person oder dem Projekt des Kunden ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht, insbesondere unvereinbare politische Anschauungen oder unvereinbares Geschäftsmodell.

§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung & Zurückbehaltung

(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.


(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.


(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Bei Abonnements oder laufenden Dienstleistungsmodellen erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus. Zusatzleistungen (z. B. zusätzliche Drehtage, erweiterte Kampagnen, zusätzliche Plattformen) sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


(4) Die Zahlung des Kunden ist sofort fällig. Bei monatlichen Abonnements ist die Vergütung jeweils zum Monatsanfang im Voraus zu zahlen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal € 2,- für Aufwendungen zu erstatten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die laufenden Dienstleistungen (Werbeanzeigen, Lead-Qualifizierung) bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.


(5) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftragnehmer wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.

§ 4 – Kündigungsfristen

(1) Für Abonnements oder sonstiger auf Dauer angelegter Dienstleistungsmodelle des Auftragnehmers (Video-Marketing-Service) gilt nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit (sofern vereinbart) eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.


(2) Die Kündigung muss schriftlich (z. B. per E-Mail) erfolgen und spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Kündigungstermin (Monatsende) beim Auftragnehmer eingehen.


(3) Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit (z. B. Startphase von drei Monaten) ist eine Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.


(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 – Leistungszeit

(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für den Auftragnehmer bleibt vorbehalten.


(2) Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder den Subunternehmern des Auftragnehmers eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Seuche, Pandemie, Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen, die der Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 – Mitwirkungspflichten des Kunden & Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer rechtzeitig die für das Projekt erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugang zu Baustellen, Terminabsprachen für Drehtage, Informationen zu Projekten, Logos, Kontaktdaten für Lead-Übermittlung oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).


(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Logos oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, mit der Leistung nach § 5 Abs. 1 nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.


(3) Sollte eine durch den Kunden verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eine Zwischenrechnung zu stellen, ggfs. zusätzliche Einarbeitungszeit zu berechnen oder den Auftrag nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vorzeitig zu beenden und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.


(4) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit des Auftragnehmers erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.


(5) Sofern der Kunde dem Auftragnehmer körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.


(6) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit seiner Vorgaben vollständig selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer ist weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, die Vorgaben des Kunden zu prüfen. Wird der Auftragnehmer wegen Rechtsverletzungen aus solchen Vorgaben des Kunden von Dritten oder einer Behörde in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.


(7) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die für den Kunden produzierten Videos, Inhalte und Leistungen als Referenz und Testimonial auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline nutzt. Der Auftragnehmer darf dafür die produzierten Videos vollständig oder in Auszügen zeigen, die URL verlinken sowie Name, Marke und Logo des Kunden dafür verwenden. Dies umfasst insbesondere die Nutzung in Werbematerialien, auf Social-Media-Plattformen, in Präsentationen und auf der Website des Auftragnehmers. Der Kunde kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 7 – Verzug des Kunden, Annahmeverzug & Rücktritt

(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten des Auftragnehmers eintritt. Weiter ist der Kunde im Fall seines Verzuges verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu zahlen.


(2) Kommt der Kunde auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 6 nicht nach, kann der Auftragnehmer von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers.


(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftragnehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch den Auftragnehmer kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht dem Auftragnehmer ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.

§ 8 – Projekt, Fertigstellung & Abnahme

(1) Der Video-Marketing-Service umfasst eine einmalige Startphase (Video-Produktion) und einen laufenden Service (Werbeanzeigen, Lead-Qualifizierung). Die Startphase gliedert sich in folgende Projektphasen:

  1. Planung, Skripterstellung und Vorabgespräche (Pre-Production),
  2. Filmerstellung vor Ort beim Kunden (Production),
  3. Nachbearbeitung, ggfs. Vertonung und Gesamtfertigstellung (Post-Production).

(2) Nach der ersten und dritten Projektphase wird der Kunde zur Abnahme innerhalb einer Woche aufgefordert. Nach Abnahme der ersten Projektphase durch den Kunden oder Ablauf der diesbezüglichen Frist beginnt vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprache die zweite Projektphase. Mit Abnahme der dritten Projektphase oder Ablauf der Frist gilt die Startphase als abgeschlossen. Drehtermine, die der Absprache zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer bedürfen, müssen vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender schriftlicher Vereinbarung spätestens zwei Wochen zuvor vereinbart werden; eine Verspätung des Produktionsablaufs infolge einer etwaigen Verletzung dieser Frist hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.


(3) Nach Abschluss der Startphase beginnt der laufende Service (Werbeanzeigen, Lead-Qualifizierung). Die einzelnen Videos, Werbeanzeigen und Leads gelten als abgenommen, sobald sie dem Kunden übermittelt wurden, es sei denn, der Kunde meldet innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung berechtigte Mängel.


(2) Das vom Auftragnehmer erarbeitete Konzept entsprechend der ersten beiden Projektphasen stellt lediglich eine Richtlinie und Orientierungshilfe für den schlussendlich zu erstellenden Film dar; im Laufe der Produktion des Films kann es zu Abweichungen kommen. Die seitens des Auftragnehmers ausgewählte Musik kann vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung nicht geändert werden und ist nicht Teil der Korrekturschleife.


(3) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Kunde mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden, insbesondere § 6 Abs. 4 und § 7, entsprechend.


(4) Soweit nach einer Teilabnahme noch Änderungen gewünscht werden, gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.


(5) Der Auftragnehmer darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers als abgenommen gilt. Die originalen Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) werden nach Abnahme vom Auftragnehmer gelöscht. Lediglich die verwendeten Dateien im finalen Endvideo werden vom Auftragnehmer für zwei Jahre kostenlos und ohne Haftung für den Auftragnehmer aufbewahrt. Nach Ablauf von zwei Jahren muss der Auftraggeber unaufgefordert entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.

§ 9 – Nutzungsrechte

(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde an der Gesamtleistung des Auftragnehmers das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den angegebenen Projektzweck. Dies gilt nicht für eine Ausstrahlung in Radio, Fernsehen oder Kino sowie für derzeit unbekannte Nutzungsarten. Derartige Nutzungsrechte können auf Anfrage zusätzlich erworben werden.


(2) Die Nutzungsrechte des Kunden beziehen sich ausschließlich auf den Gesamtfilm. Einzelne Elemente des Films sind damit nicht lizenziert (ausgenommen sind sog. Thumbnails, die als Vorschaubild angezeigt werden). Möchte der Kunde einzelne Grafiken, Illustrationen oder Sprachteile separat verwenden, bedarf dies eines zusätzlichen Erwerbs von Nutzungsrechten.


(3) Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer und werden durch ein Wasserzeichen geschützt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.


(4) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.


(5) Veröffentlicht der Kunde das Werk auf seiner Website, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer als Urheber im Impressum der jeweiligen Webseite zu nennen und mit einem Link zu seiner Webseite zu versehen.

§ 10 – Mängelrechte & Verjährung

(1) Soweit der Kunde Kaufmann ist, hat er die Leistung unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.


(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.


(3) Werden durch den Kunden Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung des Auftragnehmers, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.


(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.


(5) Soweit der Kunde Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder der Auftragnehmer hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 11 – Vertragsunterlagen & Pfandrecht

(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde kann sie nicht herausverlangen.


(2) Für die Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Kunden aus diesem Vertrag stellt der Kunde ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden an den Auftragnehmer zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.


(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Kunde keine Rechte daraus herleiten, wenn der Auftragnehmer die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für den Auftragnehmer nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

§ 12 – Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggfs. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.


(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.


(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.


(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur solange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 13 – Referenznennung & Testimonial-Nutzung

(1) Der Auftragnehmer darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen und die für den Kunden produzierten Videos, Inhalte und Leistungen als Testimonial verwenden. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Bezeichnungen oder Logos des Kunden.


(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die produzierten Videos vollständig oder in Auszügen in seinen eigenen Marketing-Materialien, auf seiner Website, in Social-Media-Posts, Präsentationen und sonstigen Werbemitteln zu verwenden, sofern dies der Darstellung seiner Leistungen dient.


(3) Der Auftragnehmer ist zur Referenznennung nicht verpflichtet. Der Kunde kann die Einwilligung zur Referenznennung und Testimonial-Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 14 – Gerichtsstand & Erfüllungsort

(1) Die Vertragssprache ist deutsch.


(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.

§ 15 – Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden oder sonstige mündlich vereinbarten Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.


(2) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.